BI Driftsethe

Bürger-Initiative gegen die Bauschuttdeponie in Driftsethe

Urteil Normenkontrollverfahren

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Abschrift

NIEDERSÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 1 KN 116/11 Verkündet am 6. August 2013
Leidig, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Normenkontrollverfahren
der Firma Freimuth Abbruch und Recycling GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer,
Am Kanal 1, 21782 Bülkau,

Antragstellerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Blume und andere,
Stresemannstraße 6, 21335 Lüneburg, – 303-10/ESM –

g e g e n

die Gemeinde Driftsethe, vertr. d. d. Bürgermeister,
Lehmkuhlstraße 11, 27628 Driftsethe,

Antragsgegnerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Weissleder und andere,
Walkerdamm 4-6, 24103 Kiel, – 726/11 MR –

beigeladen:

Firma Georg Mehrtens Baubetriebs-GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer,
Industriestraße 8, 27628 Bramstedt,

Streitgegenstand: Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht -1. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Claus, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bemer-Peschau, den Richter am Oberverwaltungs-gericht Dr. Tepperwien sowie die ehrenamtliche Richterin Conty und den ehrenamtlichen Richter Burfeindt für Recht erkannt:

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 10. März 2011 als Satzung beschlossene
Bebauungsplan Nr. 7 „Schatzgrube Weißer Berg“ für un-wirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontroll-verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 „Schatzgrube Weißer Berg“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin von mehreren Flurstücken im südlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, auf denen sie einen mittlerweile beendeten Sand-abbau durchgeführt hatte. Die Renaturierung der Flächen entsprechend der erteilten Bodenabbaugenehmigung hat bereits begonnen. Zu den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücken gehört auch das Flurstück 37/6, das im Rahmen einer der Beigeladenen 1999 erteilten Abbaugenehmigung – noch – für etwa zwei bis drei Jahre bis zur endgültigen Ausschöpfung des Sandvorkommens zum Sandabbau genutzt wird.

Die Antragstellerin plant die Einrichtung einer Deponie auf den in ihrem Eigentum stehenden und bereits abgebauten Flurstücken. Im Juli 2010 wurde ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung einer Deponie der Klasse 1 eingeleitet. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte der Landkreis Cuxhaven der Antragstellerin mit, das Raumordnungsverfahren betreffend die Deponie werde nach Genehmigung der 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Hagen, die der Einrichtung dieser Deponie entgegenstehe, eingestellt.

Am 7. Dezember 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach einer Beratung über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für die von der Antragstellerin geplante Deponie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 „Schatzgrube Weißer Berg“, sowie die Aufstellung einer Veränderungssperre. Durch Aushang vom 15. Dezember 2009 bis 30. Januar 2010 wurde der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass sie die Anlage einer Bodendeponie auf den von ihr derzeit im Rahmen ihrer Bodenabbaugenehmigung aus dem Jahr 1999 abgebauten Flächen beabsichtige. Am 28. Januar 2010 erfolgte eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Am 25. Februar 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7 auszulegen. Durch Aushang vom 7. Mai bis 15. Juni 2010 wurde der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans nochmals bekannt gemacht, ebenso im Amtsblatt vom 12. Mai 2010. Im September 2010 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Durch Aushang vom 4. Oktober bis 29. November 2010 wurde die Auslegung des Bebauungsplans für die Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 2010 bekannt gemacht. In dieser Zeit gingen Stellungnahmen des Landkreises vom 5. November 2010 und der Antrag-stellerin vom 29. November 2010 ein. Unter dem 31. Dezember 2010 legte die den Bebauungsplan erstellende Firma einen Abwägungsvorschlag vor, den sie mehrfach überarbeitete. Am 10. März 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Abschluss eines Vertrags mit der Beigeladenen zur Förderung der Zweckbestimmung und der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Beigeladene zu verschiedenen Maßnahmen zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans. In derselben Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und fasste den Satzungsbeschluss. Am 5. Mai 2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 7 im Amtsblatt bekannt gemacht, nachdem er am 10. März 2011 ausgefertigt war.

Der Bebauungsplan Nr. 7 setzt auf etwa zwei Dritteln der Fläche eine Fläche für Maßnah-men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und auf etwa einem Drittel der Fläche eine öffentliche Grünfläche mit den Planzeichen Parkanlage, Sportplatz und Spielplatz fest, im Weiteren eine kleinere Fläche für die Landwirtschaft sowie kleinere Flächen für Bepflanzungsbindungen. Unter den textlichen Festsetzungen 1 und 2 sind Hinweise für die Anlage der Flächen zur Bepflanzung enthalten. Der Begründung des Bebauungsplans ist als Anhang beigefügt ein „Nutzungskonzept“, das aus einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Bereiche, in die das Gelände aufgegliedert werden soll, und einer beispielhaften Aufzählung der

„Stationen im Erlebnisbereich“ (Stationen 1 bis 11) besteht. Dazu gehören ein Reitparcours im nordwestlichen Teilbereich, verschiedene Spielfelder im nordöstlichen Teilbereich, etwa in der Mitte des Geländes die „Stationen im Erlebnisbereich“ sowie ein „Lehrpfad“ mit ver-schiedenen Infotafeln. Im Wesentlichen ist das Gelände im südlichen Bereich als Gehölz- und Rasenfläche, im nordöstlichsten Teilbereich des Geländes ist ein Parkplatz dargestellt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird (Ziffer 10.2, Seite 35) ausgeführt: Es handele sich um ein Erlebnisangebot, das das Verständnis für die Natur und Kulturlandschaft fördern und zu einer nachhaltigen Nutzung der Landschaft beitragen solle. Geplant sei die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz und Sportplatz mit einer Größe von etwa 6,8 ha sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit einer Größe von 13,4 ha. Der un-gefähre Bedarf für die Umsetzung des Nutzungskonzepts betrage im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche für die Anlage von Parkplätzen, Wegen, Aufenthaltsbereichen, Spiel und Sportflächen etwa 1,18 ha.

Bereits am 21. September 2009 hatte der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Hagen den Auf-stellungsbeschluss für die 49. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Diese wurde am 24. Dezember 2009 im Amtsblatt bekannt gemacht. Am 22. Februar 2010 beschloss der Samtge-meinderat, die Flächennutzungsplanänderung auszulegen. Am 1. April 2010 und durch Aushang wurde die Auslegung vom 12. April bis 12. Mai 2010 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 6. Mai und 11. Mai 2010 machte das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz auf die von der Antragstellerin geplante Deponie aufmerksam. Am 30. August 2010 beschloss der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Hagen die 49. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 6. Oktober 2010 vom Landkreis genehmigt wurde. Am 21. Oktober 2010 wurde die 49. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt bekannt gemacht. Die 49. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7 sowie ein nordöstlich daran angrenzendes Gebiet, für das Bodenabbau und eine nach dessen Abschluss anschließende Ausgestaltung als Erlebnislandschaft dargestellt ist. Als Anlage zur Begründung der 49. Flächennutzungsplanänderung ist ein „Landschaftsökologisches/Freiraumplanerisches Konzept“ vom Dezember 2009 der Samtgemeinde Hagen genommen worden, in dem ein „attraktives Naherholungs- bzw. touristisches Angebot“ dargestellt ist. Dabei solle es sich um eine Schatzsuche von Landschaftsschätzen handeln. Darin eingebettet seien zwei besondere Schätze als Erlebnislandschaften, von denen der eine die Erlebnislandschaft Sandschatzgrube Weißer Berg darstelle. Diese wird in dem

Konzept beschrieben einschließlich verschiedener Erlebnisstationen. Anhang zu diesem Konzept ist eine Landschaftsschatzkarte, in der die Rad- und Wanderwege in diesem Bereich sowie die verschiedenen „Landschaftsschätze“ dargestellt sind.

Am 16. Juni 2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Be-gründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan Nr. 7 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, denn die 49. Änderung des Fläche-nnutzungsplans sei unwirksam. Bereits dabei handele es sich um eine Verhinderungs-planung, die im Übrigen dem Regionalen Raumordnungsprogramm von 2002 wider-spreche. Dieses sehe vor, dass touristische Ziele auch für die Bewohner gut zu erreichen sein müssten und auf eine enge räumliche und funktionale Verflechtung mit den Siedlungs- und Übernachtungsschwerpunkten zu achten sei. Ferner solle eine qualitative Verbesserung vorhandener Einrichtungen Vorrang vor quantitativen Erweiterungen haben. Dem entspreche das Konzept nicht. Auch das Regionale Entwicklungskonzept Wesermünde setze diese Schwerpunkte, denen die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes aber nicht entspreche. Das als zentraler Auslöser für die Planung unter anderem genannte Standortkriterium „Zwischen Marsch und Geest“ treffe nicht nur für diesen Bereich, sondern für die ganze Gemeinde zu. Das Ziel einer Verhinderung der von der Antragstellerin geplanten Deponie komme auch darin zum Ausdruck, dass zunächst nur der Plan für die Erlebnislandschaft aufgestellt werden solle, woran sich zeige, dass das gesamte Landschaftsökologische/Freiraumplanerische Konzept nicht umgesetzt werde.

Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 7 sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erfor-derlich, denn es fehlten bereits die finanziellen Mittel zur Umsetzung. Darüber hinaus stehe der Realisierung entgegen, dass die Beigeladene für den nördlichen Teil des Ge-ländes entsprechend der ihr erteilten Abbaugenehmigung Rekultivierungsmaßnahmen durchführen müsse, die nicht im Einklang mit dem Projekt der Erlebnislandschaft ständen. Nach der ihr erteilten Bodenabbaugenehmigung sei eine Baulast eingetragen, nach der das Grundstück nach Beendigung des Abbaus vollständig brachfallen solle. Dies schließe die projektierte Nutzung vollständig aus.

Der Plan genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. So sei der tatsächliche Zustand der Flächen im nördlichen Teil nicht ausreichend bedacht. Dieser sei bereits bis auf 17,50 m über NN verfüllt worden anstelle der von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Verfüllung bis zu 6,50 m. Diese Verfüllung müsse nach Naturschutzrecht be-

urteilt und deshalb einbezogen werden. Es sei auch nicht bedacht worden, dass es sich um belastete Böden handeln könne. Da auch für die öffentliche Grünfläche Kompensationsmaß-nahmen vorgesehen würden, müssten insoweit die versiegelten und genutzten Flächen kon-kret festgelegt werden, um eine Berechnung der Kompensationsmaßnahmen zu ermöglichen. Daran fehle es aber hier. Der mit der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag könne die Konfliktbewältigung nicht ersetzen, weil bei den von dieser zugesagten Maßnah-men verschiedene Behörden entscheidend mitwirken müssten, auf deren Entscheidung sie keinen Einfluss habe. Eine Sicherung der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sei ebenfalls nicht erkennbar, da die Antragsgegnerin noch nicht Eigentümerin der Flächen sei.

Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung die Belange der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt. So sei die Feststellung eines mangelnden Bedarfs an einer Depo-nie nicht hinreichend begründet. Die vom Umweltministerium im Rahmen der Flächennut-zungsplanänderung eingebrachten Bedenken seien nicht ausreichend mit einbezogen worden. Darüber hinaus sei der Hinweis darauf, dass der Sitz der Antragstellerin nicht in der Samtge-meinde liege, als nicht sachgerecht zurückzuweisen.
Die Verfüllung des durch die Beigeladene abgebauten Geländes sei nicht berücksichtigt und insoweit eine Ungleichbehandlung zu erkennen.

Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 10. März 2011 als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 7 „Schatzgrube
Weißer Berg“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Antrag bereits unzulässig sei, denn die Antrag-stellerin werde nicht durch den Plan betroffen. Der Plan sehe für das Grundstück der Antrag-stellerin Festsetzungen vor, die ihr bereits in den Renaturierungsauflagen für den Bodenabbau vorgegeben worden seien. Das bedeute, dass die Nutzung des Grundstücks durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt werde. Die hypothetische Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Auflagen stelle keine schützenswerte Rechtsposition dar.

Der Antrag sei aber auch unbegründet, denn der Bebauungsplan verstoße bereits nicht gegen das Entwicklungsgebot. Der Flächennutzungsplan, aus dem der Bebauungsplan entwickelt worden sei, sei wirksam. Es handele sich nicht um eine Negativplanung. Die angegriffene Planung sei vielmehr das Resultat einer seit langer Zeit bestehenden planerischen Vorstellung, die durch das Landschaftsökologische/Freiraumplanerische Konzept umgesetzt werden solle. Die „Schatzgrube Weißer Berg“ stelle den Einstiegspunkt für eine Vielzahl von Naherholungsangeboten dar. Sie sei ein Highlight in der Landschaftsschatzsuche und damit ein tragender Bestandteil der gesamten Konzeption. Sie stehe in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumplanung, denn sie sei sowohl für Einheimische als auch für Besucher gleich gut nutzbar und stelle eine qualitative Verbesserung der Tourismusmöglichkeiten für die Gemeinde dar. Sie stelle keine raumbedeutsame Maßnahme dar, denn sie sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend, weil es sich gerade um eine Vielzahl kleinerer Maßnahmen handele, die deshalb mit einem Großprojekt nicht vergleichbar seien. Das Regionale Entwicklungskonzept Wesermünde, das nur „grobe Entwicklungsziele“ vorschreibe, stehe mit der Gesamtplanung im Einklang. Die Maßnahme stehe insbesondere im Zusammenhang mit den touristischen Einrichtungen der benachbarten Ortschaften und bilde mit diesen eine touristische Synergie, von der die gesamte Region profitiere. Erhebliche Investitionskosten seien gerade nicht zu erwarten durch die Art der Einrichtung der Sand-Erlebnislandschaften. Die 49. Änderung des Flächennutzungsplans weise keine Abwägungsfehler auf, weil die Samtgemeinde alle Belange ausreichend gewichtet habe.

Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. So sei insbesondere die mangelnde Ver-kaufsbereitschaft der Antragstellern nicht geeignet, den Plan nicht vollziehbar zu machen. Die bisher beabsichtigte Führung eines Lehrpfads über die Grundstücke der Antragstellerin könne auch entfallen und durch einen Aussichtsturm ersetzt werden, von dem aus die renaturierten Flächen und ihre besondere Entwicklung ebenfalls einsehbar sein könnten. Das Grundstück der Antragstellerin diene innerhalb des umzusetzenden Konzepts als Anschauungsobjekt für das Fortschreiten der Sukzession, die immer stattfinden werde, selbst wenn die Antrag-stellerin eine Abänderung der Auflagen der Abbaugenehmigung erreichen sollte. Das Vorha-ben sei gerade im Hinblick auf die geringfügigen Investitionen finanzierbar. Herstellungskosten und Unterhaltspflichten für den Parkplatz würden laut städtebaulichem Vertrag von der Beigeladenen getragen. Diese habe sich nach dem Vertrag verpflichtet, eine Anpassung der Rekultivierungspflicht zu erreichen. Solle dies nicht möglich sein, stehe dies jedoch der Durchführung

der Planung nicht entgegen, da die Rekultivierungsmaßnahmen in die Planung der Erlebnis-landschaft integriert werden könnten. Der Plan weise keine Abwägungsfehler auf. Selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Verfüllungen auf dem Gelände der Beigeladenen als korrekt unterstellt werden müsse, würde dies an der Umsetzbarkeit nichts ändern. Die Gemeinde könne die notwendige Problemlösung im nachfolgenden Verwaltungsverfahren anstreben. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verfüllung im Zeitpunkt der Beschlussfassung gehabt. Die Festsetzungen hätten nicht weiter bestimmt werden müssen, weil die Nutzung in dem städtebaulichen Vertrag geregelt sei. Darüber hinaus sei in der Begründung in Form des als Anhang beigefügten Nutzungsplans eine detaillierte Lagebeschreibung enthalten. Die Flächen für die notwendigen Kompensationsmaß nahmen ständen bereit. Die Belange der Antragstellerin hinsichtlich der Pläne zur Errichtung einer Bauschuttdeponie seien ausreichend einbezogen und gewichtet worden.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwal-tungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Antragsbefugnis der Antragstellerin greifen nicht durch. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder de-ren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen in subjektiven Rechten verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2011 – 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566). Auch wenn die Antrag-stellerin aufgrund der seinerzeit ihr erteilten Abbaugenehmigung ohnehin nur die Renaturie-rung der hier betroffenen Flächen durchführen dürfte und deshalb durch die Festsetzungen des Plans zurzeit nicht unmittelbar betroffen ist, besteht, wie der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung

einer Bauschuttdeponie zeigt, die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Einklang steht, so dass sich daraus eine Berührung der Belange der Antragstellerin ergibt.

Der Bebauungsplan Nr. 7 verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 BauGB, denn Fehler der 49. Flä-chennutzungsplanänderung, die zu deren Unwirksamkeit führen würden, sind nicht erkennbar. Zweifel an der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 49. Änderung bestehen nicht.

Die 49. Flächennutzungsplanänderung steht im Einklang mit dem Regionalen Raumord-nungsprogramm 2002. Dieses sieht vor (Ziffer 1.7.02), dass Natur und Tourismus in Einklang zu bringen sind, und formuliert neben Grundsätzen zu Erholung, Freizeit und Sport Schwerpunkte für den Fremdenverkehr, darunter auch (Ziffer 3.1.08) das Ziel (Fettdruck) „vorhandene fremdenverkehrliche Einrichtungen sind zu erhalten; qualitative Verbesserungen haben Vorrang vor quantitativen Erweiterungen“. Dargestellt ist das Gebiet der 49. Flächennutzungsplanänderung wie auch des Bebauungsplanes Nr. 7 als Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft und für die Rohstoffgewinnung. Die in der 49. Flächennutzungsplanänderung dargestellte Umsetzung des „Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzeptes“ der Samtgemeinde bezweckt die Förderung eines naturorientierten, an regionaltypische Besonderheiten anknüpfenden Tourismus. Sie dient der Darstellung eines Wanderwegs mit einer Länge von 14 km, von Radwegen und der Bestimmung von bei einer „Landschaftsschatzsuche“ aufzusuchenden Orten sowie von zwei Erlebnislandschaften, für die eine zurückhaltende naturorientierte Freizeitnutzung die Grundlage bilden soll. Mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung von touristischen Angeboten steht das Angebot des Ausbaus von Rad- und Wanderwegen im Einklang. Das Landschaftsökologische/Freiraumplanerische Konzept der Samtgemeinde Hagen enthält Angebote, die sich mit geringem Aufwand in die vorhandene Land-schaftsstruktur einfügen und vorhandene regional bedeutende Gegebenheiten aufnehmen. Es sieht vor, durch Vernetzung des Radwegesystems mit dem der übrigen Gemeinden die Nutz-barkeit über den engsten örtlichen Raum hinaus zu erweitern und damit die Qualität der Ein-zelangebote zu steigern.

Das Landschaftsökologische/Freiraumplanerische Konzept der Samtgemeinde Hagen vom Dezember 2009 ist zur Begründung der 49. Änderung des Flächennutzungsplans genommen worden, ebenso wie eine „Landschaftsschatzkarte“, auf der die Fahrradrou-ten, Wanderwege und Reitwege verzeichnet sind sowie die einzelnen Stationen, an

denen die „Landschaftsschätze“ vorhanden sind und je nach Inhalt dargestellt und/oder erlebbar gemacht werden sollen, sowie die Verbindungspunkte zu weiteren Rad- und Wanderwegen und angrenzenden touristischen Punkten sowie die Entwicklung von zwei Erlebnislandschaften, in denen die Themen Rohstoffabbau und Renaturierung ehemaliger Abbauflächen im Mittelpunkt stehen. Mit der Entwicklung eines „attrakti-ven Naherholungs- bzw. touristischen Angebots“, soll die Samtgemeinde sowohl als Wohnstandort als auch als touristischer Standort gestärkt werden. Mit dem sowohl die natürlichen als auch die kunsthistorischen Gegebenheiten erfassenden Konzept der „Landschaftsschatzsuche“ sollen die Anwohner und Touristen angeregt werden, die Besonderheiten der Landschaft und der Ortschaften zu entdecken. Diese Vorgaben aus dem Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzept werden im Fläche-nnutzungsplan aufgenommen und dargestellt.

Die Zweifel der Antragstellerin an der Abwägungsgerechtigkeit des Flächennutzungsplans greifen aller Voraussicht nach nicht durch. Die Samtgemeinde hat in der Abwägung die Auswirkungen einer möglichen Bauschuttdeponie auf den Flurstücken der Antragstellerin berücksichtigt, ebenso wie den von der Beigeladenen geplanten Sandabbau nordöstlich des mit dem Bebauungsplan Nr. 7 überplanten Geländes jenseits der Kreisstraße. In diesem Zusammenhang hat sie sich auch mit der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz zur Notwendigkeit einer Deponie auseinander gesetzt und ist auf die Wirkung des § 38 BauGB eingegangen. Da eine bereits vor Abschluss derartiger Verfahren bestehende Bindungswirkung für die Gemeinde, die entgegenstehende gemeindliche Planungen bereits von vornherein ausschließt, nicht besteht, ist ausreichend, wenn die Gemeinde sich mit der möglicherweise entgegenstehenden (Fach-)Planung auseinander setzt und die entgegenstehenden gemeindlichen Interessen, die in der Fachplanung zu berücksichtigen sind, in ihrer Planung zum Ausdruck bringt (OVG des Saarlandes, Urt. v. 20.10.2011 – 2 C 510/09 -, BauR 2012, 540, Juris, Rdn. 90). Sowohl mit der Frage nach der Notwendigkeit einer Bauschuttdeponie als auch mit den Fragen der Auswirkungen des Sandabbaus der Beigeladenen nördlich der Kreisstraße hat sich die Samtgemeinde auseinander gesetzt und insoweit ausgeführt, dass der Abbaustandort mit der Folgenutzung einer Erweiterung einer möglichen Erlebnislandschaft Sandabbau eingeplant und entsprechend nach Beendigung der Abbautätigkeiten auf diesem Gelände durchführbar sei. Bei der Standortwahl hat die Samtgemeinde berücksichtigt, dass gerade der Sandabbau Thema ist und deshalb die Flächen ehemaligen Sandabbaus in das Kon-

zept einzubeziehen sind, ohne dass ein nahe gelegener aktueller Sandabbau sich störend aus-wirkt.

Der Bebauungsplan Nr. 7 „Schatzgrube Weißer Berg“ steht auch im Einklang mit den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms 2002, soweit er das Landschaftsökologi-sche/Freiraumplanerische Konzept der Samtgemeinde umsetzt. Die Inanspruchnahme gerade der durch den Bebauungsplan Nr. 7 ausgewiesenen Fläche führt nicht zu einer Abweichung vom Ziel der Entwicklung schwerpunktmäßig vorhandener touristischer Einrichtungen, wenn sie aus dem Thema Erlebnis des Sandabbaus und seiner Rekultivierung begründet ist, wie es sich aus dem Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzept ergibt.

Das gilt in gleicher Weise für das Regionale Entwicklungskonzept Wesermünde Süd aus dem Jahre 2007, in dem das touristische Leitthema Wasser herausgearbeitet wurde. Die darin entwickelten Ziele wie Stärkung der Schwerpunkte, Vernetzung der einzelnen Projekte und Vermarktung der Vielfalt der Landschaft sowie ihrer künstlerischen und kulturellen Attraktionen werden von dem Konzept, das der 49. Flächennutzungsplanänderung ebenso wie dem Bebauungsplan Nr. 7 zugrunde liegt, aufgenommen.

Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans bestehen nicht. Die Absicht einer Gemeinde, Flä-chen für touristische und Erholungsnutzung auszuweisen, ist städtebaulich begründet, denn Erholung und Tourismus gehören zu den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu be-rücksichtigenden öffentlichen Belangen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 und 8 BauGB (vgl. Urt. d. Sen. v. 8.12.2009 -1 KN 355/07 -, BRS 76 Nr. 37).

Der Erforderlichkeit steht auch nicht die mangelnde Verkaufsbereitschaft der Antragstellerin entgegen, in deren Eigentum der wesentliche Bereich des südlichen Teils des Plangebiets steht. Zunächst ist insoweit davon auszugehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans im Einklang stehen mit den Pflichten, die sich für die Antragstellerin aus der Abbaugenehmigung ergeben, denn die Flächen sind als Flächen für Rekultivierungszwecke festgesetzt und beinhalten die Festschreibung des Zustands, wie er sich derzeit darstellt bzw. nach den Rekultivierungsplänen entwickeln soll. Zwar ist ein Lehrpfad durch diese Flächen vorgesehen, von der Gemeinde ist jedoch klargestellt, dass anstelle eines Lehrpfads auch ein Beobachtungsturm errichtet werden könne, von dem aus die Fläche betrachtet werden könne, ohne sie zu betreten.

Der Erforderlichkeit scheitert auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin die mit dem Be-bauungsplan angestrebten Ziele nicht finanzieren könnte. Gerade die durch die Umsetzung des zugrunde gelegten Konzeptes entstehenden Kosten dürften sich in einer Höhe bewegen, die von einer Gemeinde in der Größe der Antragsgegnerin durchaus aufgebracht werden können. So sind im Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzept Stationen aufgezählt, mit denen für Besucher die Erlebnislandschaft ausgestaltet werden soll. Die darin aufgezählten Anlagen, wie ein Steinkreis als Erdzeituhr, ein Bagger, der dem Sandabbau dient, Wassersäulen oder ein Pendel zum Malen von Sandbildern, ein Barfußpfad und eine Station zum Weitsprung im Sand erfordern keine größeren kostenintensiven Maßnahmen. Auch die weiteren vorgesehenen Bereiche für einen Reitparcours, Beach-Volleyball-Feld und Beach-Soccer-Feld, Rast- und Grillplatz gehören zu den Maßnahmen, die üblicherweise von Gemeinden im näheren Umfeld ihres Gebietes vorgesehen werden und im Bereich ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen dürften.

Der Vorrang der Fachplanung für eine Bauschuttdeponie, die gleichzeitig in Gang gesetzt wurde, stellt die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage. § 38 BauGB steht einer Planung der Gemeinde dann nicht entgegen, wenn entgegenstehende Projekte, die unter § 38 BauGB fallen können, erst ansatzweise geplant sind. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hatte der Kreistag des Landkreises bereits die Einstellung des Raumordnungsverfahrens für die Bauschuttdeponie der Antragstellerin beschlossen mangels Bedarfs für eine Deponie im Gebiet des Landkreises. Eine schon vorab bestehende Funktionslosigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die zu realisierende Deponieplanung, die eine Verwirklichung der Planung der Gemeinde unmöglich machen würde, war in diesem Stadium noch nicht gegeben (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 20.10.2011, a.a.O., Rdn. 51).

Der Durchführung der Planung stehen nicht von vornherein die von der Beigeladenen im Zu-sammenhang mit der ihr im Jahr 1999 erteilten Abbaugenehmigung aufgegebenen Rekultivie-rungsmaßnahmen und die entsprechende Baulast entgegen. Die Antragsgegnerin hat in dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vereinbart, dass die in der seinerzeit erteilten Abbaugenehmigung vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen den jetzigen Planungen anzupassen sind und die Beigeladene die Anpassung der seinerzeit eingetragenen Baulast für die nach der Planung vorgesehene Nutzung herbeiführt (§ 4.4 des städtebaulichen Vertrages).

Die Abwägung ist aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Belange erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. Eine eklatante Fehlgewichtung einzelner eingestellter Belange lässt sich nicht erkennen. Einzubeziehen waren insbesondere die privaten Belange der Antragstellerin, deren Grundstücke sämtlich in Anspruch genommen werden. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin diese Grundstücke derzeit als Rekultivierung einer ehemaligen Sandabbaustätte „verwenden muss“, andererseits aber die Antragstellerin plante, an dieser Stelle eine Bauschuttdeponie einzurichten und insoweit bereits ein Raumordnungsverfahren eingeleitet worden war. Die besondere Bedeutung des Fachplanungsrechts war insoweit in die Abwägung einzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Notwendigkeit der Einrichtung einer Deponie und der entsprechenden Stellungnahme des Landkreises auseinander gesetzt. Die Antragstellerin rügt insoweit insbesondere, dass die Antragsgegnerin eine Deponie im Hinblick auf ihr „negatives Image“ in der Bevölkerung abgelehnt habe, obwohl auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass eine Deponie ebenso wie eine Renaturierung nach Sandabbau die Nachnutzung einer Fläche darstellen könne und deshalb dem von der Gemeinde geplanten Konzept des Erlebens einer Abbaufläche und ihrer Nachnutzung nicht zwingend abweiche. Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings angeführt, dass gerade die Entwicklung einer Renaturierungsfläche des Sandabbaus mit ihrer Sukzession einen besonderen Landschaftsteil darstellt und von den Besuchern „erlebt“ werden kann und soll, insbesondere deshalb, weil der Schwerpunkt des Tourismus auf dem Naturerlebnis liege. In der Planbegründung setzt sich die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit der möglichen Alternativenfindung für eine Fläche damit auseinander, dass gerade eine ehemalige Sandabbaufläche mit ihrer Renaturierung den Schwerpunkt des Konzepts ausmache und deshalb an diesem Standort und zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden müsse. Sie ist auch darauf eingegangen, dass sich das Konzept in die vorgegebenen Konzepte des Landkreises hinsichtlich des Tourismus einfügen müsse und könne und die Schwerpunkte naturorientierter Tourismus und qualitative Verbesserung vorrangig vor quantitativer Planung von Tourismuszielen eingehalten werden sollten, die mit der Ausgestaltung des Konzepts verwirklicht werden könnten. Die von der Antragstellerin gerügte Differenz zwischen den für die Bodenabbaugenehmigung der Beigeladenen vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen und dem Plan hat die Antragsgegnerin gesehen und durch den städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen zu lösen versucht, in dem geregelt wurde, dass sich die Beigeladene bemüht, eine Anpassung der Rekultivierungsauflagen an die geplante Umsetzung des Bebauungsplans zu erreichen. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Un-

wägbarkeiten, weil eine solche Verpflichtung abhängig sei von behördlichen Einschränkun-gen und deshalb nicht in vollem Umfang auf den Erfolg dieser Bemühungen vertraut werden könne, verweist die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung und Begründung darauf, dass die Festsetzungen weitgehend offen seien, um flexibel für notwendige Anpassungen der Ausge-staltung sein zu können.

In hohem Maße fraglich ist allerdings, ob die Gemeinde mit den getroffenen, bewusst unbe-stimmt gehaltenen Festsetzungen die Umsetzung des touristischen Konzepts erreicht hat, das ebenso Grundlage der Feststellungen zur Vereinbarkeit mit Raumordnungsprogramm und Flächennutzungsplan ist wie Grundlage der gesamten Abwägung. Alle entsprechenden Fest-stellungen beruhen auf dem Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzept und der darin entwickelten Ausgestaltung der „Sand-Erlebnislandschaft“. Festgesetzt ist jedoch nur eine öffentliche Grünfläche mit den Planzeichen Parkanlage, Sportplatz und Spielplatz sowie im etwa zwei Drittel um fassenden südlichen Bereich Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Festsetzungen für touristische Zwecke und zur Stärkung der Naherholungsgebiete sind möglich, ohne dass die städtebauliche Zielrichtung eines Plans damit verfehlt wird. Auch wenn der Schwerpunkt einer Planung bei natürlicher Sukzession liegt, folgt daraus nicht, dass eine Zielsetzung gewählt ist, die keinen positiven Inhalt hat oder haben kann. Die Festsetzungen müssen ein hinreichend dichtes und positives Planungskonzept erkennen lassen (Bay. VGH, Urt. v. 7.2.2013 -1 N 11.1854 -, Juris, Rdn. 15; OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.4.2010 – 2 C 224/08 -, NUR 2010, 743, Juris, Rdn. 47; Urt. v. 20.10.2011 – 2 C 510/09 -, a.a.O., Rdn. 43 ff.).

Notwendig ist, dass die getroffenen Festsetzungen dem Bestimmtheitsgebot genügen und geeignet sind den Planungswillen der Gemeinde umzusetzen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist gerade die Unbestimmtheit der Festsetzungen gewollt, weil nur so möglich sei, die im städtebaulichen Vertrag festgeschriebenen Vereinbarungen aufzufangen und gegebenenfalls die praktische Ausgestaltung jeweils daran anzupassen. Die Durchführung der in dem zugrunde gelegten Nutzungskonzept entwickelten Einzelheiten, die erst die Übereinstimmung mit dem touristischen Konzept im Regionalen Raumordnungsprogramm und in den Regionalen Entwicklungskonzepten ermöglichen, bleibt so aber offen. Eine sichere Bestimmung wird von der Antragsgegnerin allerdings nicht „für erforderlich“ gehalten (Seite 21 der Planbegründung). Die Ziele, die gerade die Inanspruchnahme der hier umstrittenen Fläche rechtfertigen – das Erlebbarmachen

des Sandabbaus und seiner Folgen – ergeben sich nicht aus den getroffenen Festsetzun-gen im Bebauungsplan, sind so mit ihnen nicht festgeschrieben und ihre Umsetzung damit nicht gesichert. Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche als Park mit den Möglichkeiten für Spiel- und Sportanlagen kann an jeder beliebigen Stelle erfolgen und ist nicht auf die Belegenheit gerade an diesem Ort angewiesen. Eine hinreichende Konkretisierung ergibt sich auch nicht aus der Planbegründung und/oder dem städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen.

Grundsätzlich ist zur notwendigen Konkretisierung die Auslegung planerischer Festsetzungen möglich. So kann sich etwa die Konkretisierung der Festsetzung einer Grünfläche aus ihrer Zweckbestimmung ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand Juni 2012, Rdn. 128; OVG Münster, Urt. v. 4.7.2012 -10 D 29/11.Ne -, BauR 2012, 1750, Juris, Rdn. 34). Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, „was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht“ (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1995 – 4 NB 43.93 -,BRS 57 Nr. 22). Die Gemeinde kann planerische Zurückhaltung üben und nachfolgen den Genehmigungsverfahren die Konfliktlösung überlassen (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178; Beschl. v. 17.12.1998-4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20; Beschl. v. 22.10.2012 – 4 BN 36.12 -, ZfBR 2013, 178; Emst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 1, Stand September 2005, Rdn. 215). An dieser Möglichkeit fehlt es allerdings, wenn weitere Genehmigungsverfahren beispielsweise für die Einrichtung der nach dem Nutzungskonzept geplanten Vorrichtungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind. Die Umsetzung der Festsetzung bedarf etwa dann keiner weiteren Genehmigungsverfahren, wenn nur die Einrichtung einer öffentlichen Grünfläche als solche hier in Rede stände.

Möglich ist auch eine Auslegung aus sich heraus unbestimmter Festsetzungen nach dem sich aus der Begründung des Plans ergebenden Willen der Gemeinde oder durch die Aufstellung des Plans begleitende Verträge (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 15.5.2013 – 2 D 122/12.Ne -, Juris, Rdn. 43; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 1 BauGB, Rdn. 219; § 11 BauGB, Rdn. 136, Stand November2011;§9BauGB, Rdn. 128 ff., Stand Juni 2012).

Aber auch anhand der Begründung und des mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages ergibt sich nicht eindeutig, dass mit den getroffenen Festsetzungen die Umsetzung des Nut-zungskonzepts aus dem Landschaftsökologischen/Freiraum planerischen Konzept erreicht und gesichert ist. Aus der Begründung des Plans ergibt sich, dass der Plan der Umsetzung des Landschaftsökologischen/Freiraumplanerischen Konzepts der Samtgemeinde Hagen dient. Dort wird das Konzept dargestellt mit seinen Zielen und seinen Vorschlägen (Seite 6 bis 13). Das Gebiet des Bebauungsplans wird in seinem jetzigen Zustand beschrieben insbesondere hinsichtlich der bereits vorhandenen Biotope auf den in der Renaturierung befindlichen Flächen und den sich für die Entwicklung des touristischen Konzeptes daraus ergebenden Möglichkeiten, sowie das besondere Anliegen des Plans, den Erlebnisbereich von den sensiblen Flächen zu trennen, um beide gleichermaßen für Touristen .erlebbar zu machen, ohne die sensiblen Bereiche dadurch zu schädigen (Seite 18 und 19). Zur Umsetzung des Nutzungskonzeptes sei geplant, eine öffentliche Grünfläche mit intensiver genutztem Erlebnisbereich sowie eine Fläche zum Schutz und zur Pflege der sensiblen Bereiche festzusetzen. Die Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche wird beschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die konkrete Detailplanung zugunsten einer nachhaltigen Planung verzichtet werde, um Flexibilität und Zukunftsoffenheit zu sichern und im Nutzungskonzept zudem die Standorte der Spiel- und Sportanlagen hinreichend konkretisiert seien. Weiterhin sei in dem städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer der öffentlichen Grünfläche ergänzend Lage und Art der zulässigen Anlagen geregelt, soweit das „zum gegebenen Zeitpunkt möglich sei“. Eine nähere Bestimmung der Nutzungen werde für nicht erforderlich gehalten. Angaben zu Größe und Belegenheit der Flächen, die innerhalb der Sand-Erlebnislandschaft für verschiedene Aktionen verwendet werden sollen, ergeben sich aus der Begründung nicht.

Das Nutzungskonzept, auf das in der Begründung verwiesen wird, ist als Anhang zu der Begründung genommen und besteht aus einer zeichnerischen Darstellung der Lage von Reitpar-cours, Beach-Volleyball- und Beach-Soccer-Feld, Parkplatz, Spielmöglichkeiten, zentralen Platz, Rast- und Grillmöglichkeit und sieben Infotafeln entlang eines Lehrpfads innerhalb der „sensiblen Bereiche“ sowie einer beispielhaften Aufzählung von elf Stationen im Erlebnisbe-reich. Auf dieser zeichnerischen Darstellung sind Höhenlinien, Gehölzbestände und Rasen- und Sandflächen dargestellt. Angaben zur Größe der einzelnen Flächen enthält die Zeichnung nicht. Neben der Beschreibung des Vorhabens in der Begründung zum Bebauungsplan, die eine verkürzte Darstellung des Vorhabens in dem Landschaftsökologischen / Freiraumplanerischen Konzept der

Samtgemeinde Hagen darstellt, bietet nur das Landschaftsökologische/Freiraumplanerische Konzept selbst eine Beschreibung des geplanten Vorhabens. Dieses ist allerdings nicht Be-standteil der Begründung des Bebauungsplans, sondern nur Bestandteil der Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung geworden. In der Planbegründung des Bebauungsplans wird auf das Konzept verwiesen und die Erlebnislandschaft beschrieben. Auf diese Beschrei-bung nehmen die zeichnerischen Darstellungen, die sowohl als Anlage zur Begründung wie auch zum städtebaulichen Vertrag genommen sind, Bezug.

Der mit der Beigeladenen geschlossene städtebauliche Vertrag kann ebenfalls zur Auslegung der Festsetzungen herangezogen werden. Er enthält (§ 3.4) den Hinweis, dass die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 für den Vertrag maßgeblich seien und sich die Grundstückseigentümerin verpflichtet, nach Beendigung ihrer Abbautätigkeit den Rekultivierungsplan durchzuführen und den Rekultivierungsplan, der Gegenstand der ursprünglichen Abbaugenehmigung sei, anpassen zu lassen, ebenso wie die derzeit bestehende Baulast (§ 4.4 des Vertrags), sowie die Stellplatzanlage zu schaffen und zu unterhalten (§ 5). In § 6 des Vertrags ist vereinbart, dass die Beigeladene die Flächen zur Verfügung stellt und Anlagen wie im Flächengestaltungsplan dargestellt, duldet. Ein Flächengestaltungsplan ist als Anlage zu dem Vertrag genommen, der in etwa vergleichbar ist mit dem „Nutzungskonzept“, das zur Planbegründung genommen ist. Eine völlige Identität zwischen beiden besteht jedoch nicht. Im Übrigen ist in dem Vertrag (§ 1.3) geregelt, dass das Nutzungskonzept beiden Vertragsparteien bekannt sei und in Zweifelsfragen zur Auslegung des Vertrags nachrangig nach der Bauleitplanung heranzuziehen sei. Damit ergibt sich aus dem städtebaulichen Vertrag, mit Ausnahme des diesem als Anlage beigefügten Flächengestaltungsplans, keine Konkretisierung für die Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche über das, was im Plan festgesetzt ist, hinaus.

Aus dem Rekultivierungsplan, der Teil der Abbaugenehmigung von 1999 war, ergibt sich, dass im nördlichen Teil des Geländes eine Sukzession auf Füllboden vorgesehen war, mit einer Auffüllhöhe von 6,50 m über NN und im daran anschließenden nordöstlichen Bereich, zu dem auch das im Eigentum der Antragstellerin gehörende Flurstück 37/6 gehört, eine Sukzession auf Sandboden sowie ein Flachwasserbereich. Die mittlerweile vom Beigeladenen erwirkte Änderung der Rekultivierungsauflagen vom 12. April 2012 zeigt im nordwestlichen Teil eine Verfüllung von 17 bis 18 m über NN und Sukzession auf Füllboden sowie im südlichen Bereich zwei Flachwasserbereiche

von jeweils 7.000 m2. Einer Durchführung der in dem Landschaftsökologi-schen/Freiraumpianerischen Konzept vorgeschlagenen Nutzung jedenfalls in den Grundzügen steht nach der mittlerweile vorgelegten veränderten Rekultivierungsauflage nichts entgegen. Eine flächenbezogene Konkretisierung der einzelnen Bereiche ergibt sich damit allerdings aus dem Vertrag ebenfalls nicht.

Der Bebauungsplan lässt deshalb die Grundlagen für eine ausreichende Kompensation der Eingriffe in die Natur vermissen. Ob der Bedarf an Kompensationsflächen richtig berechnet worden ist, lässt sich im Einzelnen nicht feststellen, weil das Ausmaß der für die weniger sensiblen Maßnahmen in Anspruch zu nehmenden Flächen nicht festgelegt ist. Die Kompensationsflächenberechnung stellt nur eine „überschlägige Schätzung“ dar. Dies reicht so nicht aus.

In der Planzeichnung sind Festsetzungen nicht enthalten, die eine flächenmäßige Auflistung der in Anspruch zu nehmenden Flächen und des daraus resultierenden Ausgleichsbedarfs ermöglichen. Auch die zur Konkretisierung allein heranzuziehenden Angaben aus der Begründung, ihrem Anhang und dem städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen erlauben allenfalls Erkenntnisse über die umzusetzenden Vorstellungen zur „Sand-Erlebnislandschaft“ allgemein, jedoch keine konkreten Größenangaben zu den in Anspruch zu nehmenden Flächen und zu den Auswirkungen der jeweiligen Nutzung auf die Biotoptypen, die sich nach dem Renaturierungsplan auf der Fläche entwickeln sollen bzw. bereits entwickelt haben. Dementsprechend ist die Auflistung des Kompensationsbedarfs auf Seite 54 ff. der Planbegründung nicht nachvollziehbar und defizitär.

In Tabelle 10 wird eine kompensationserheblich beeinträchtigte Fläche von 12.050 m2 genannt, von der Teilflächen wiederum abzuziehen seien als Biotop „minderer Wertstufe“ (Wertstufe II), die nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Größenangaben, die hier zugrunde gelegt werden, wie auch die Belegenheit der jeweiligen Fläche, ergeben sich weder aus der Planfestsetzung noch aus den die geplante Nutzung „illustrierenden“ Anlagen zur Planbegründung bzw. zum städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen. Die Berechnung des Kompensationsbedarfs lässt sich auf diese Weise nicht nachvollziehen, ebenso wenig wie die angenommene Größe der Erlebnisstationen mit 7.000 m2 und des Reitparcours mit 8.000 m2, für die ein Kompensationsbedarf von 30 % der Fläche angesetzt wird, ohne dass Einzelheiten der Ausstattung, der Inanspruchnahme, der Intensität der Nutzung für die jeweilige Fläche bekannt oder benannt

sind. So dürfte etwa ein Reitplatz je nach Ausgestaltung, Intensität der Inanspruchnahme und Größe der Fläche insgesamt mehr als einen mit 30 % der Fläche anzunehmenden Funktions-verlust der Biotope auszulösen geeignet sein. Die Ausgestaltung und Ausnutzung entspre-chend den Wünschen der örtlichen Reitvereine, die in der Begründung hervorgehoben wird (Seite 19), verspricht eher eine rege Nutzung mit den daraus entstehenden Folgen für den Bodenbewuchs. Gleiches gilt für die Erlebnisstationen, deren Lage, Größe und Nutzungsart wie -intensität nicht festgeschrieben und damit auch nicht exakt bewertbar ist. Der auf dieser Grundlage errechnete Kompensationsbedarf von insgesamt 10.600 m2 für die Inanspruch-nahme von Flächen mit einer – angenommenen – Größe von insgesamt 20.050 m2 angesichts der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche von insgesamt 6,8 ha lässt sich so in keiner Weise nachvollziehen. Auch der in der Begründung (Seite 35) flächenmäßig mit 1,18 ha angeführte „ungefähre Bedarf für die Umsetzung des Nutzungskonzeptes an Grund und Bo-den“ ermöglicht keine Erkenntnisse, die zur Konkretisierung der anzusetzenden Größenordnung und zur Nachvollziehbarkeit des angenommenen Kompensationsbedarfs in Höhe von 10.600 m2 geeignet wären, da auch insoweit eine nähere Begründung für die an genommene Größe von 1,18 ha nicht erkennbar ist.

Der Bebauungsplan ist deshalb insgesamt für unwirksam zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg
oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburg,
durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektro-nischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Niedersächsischen Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds.

GVBI. S. 367) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In den in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, wobei diese durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der beiden vorgenannten Sätze zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; dabei stehen Diplomjuristen nach Maßgabe des § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG den Personen mit Befähigung zum Richteramt gleich.

C la u s                D r . B e r n e r – P e s c h a u                D r . T e p p e r w i e n

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

C l a u s                D r . B e r n e r – P e s c h a u                D r . T e p p e r w i e n

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