BI Driftsethe

Bürger-Initiative gegen die Bauschuttdeponie in Driftsethe

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser

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Öffentliche Bekanntmachung;
gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
Bek. d. MU v. 02.09.2015 — 4240311/7/170/20.4 —

Gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (im Folgenden: AtG) vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1324) i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG und § 4 Abs. 1 AtVfV vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819), wird bekannt gemacht:

Die E.ON Kernkraft GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, hat mit den Schreiben vom 4.5.2012 sowie 20.12.2013 den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt.

Der Standort des KKU befindet sich linksseitig der Weser und südlich des Wesertunnels (Bundesstraße 347) im Gebiet der Gemeinde Stadland im Landkreis Wesermarsch im Bundesland Niedersachsen.

Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage und von Anlagenteilen umfasst Folgendes:

1. Den Restbetrieb der Anlage KKU mit folgenden Inhalten:
– Stilllegung des KKU und die Ablösung der Regelungen und Gestattungen der bestehenden Betriebsgenehmigungen zum nuklearen Betrieb der Anlage durch eine Stilllegungsgenehmigung, wobei Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten in dem Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben, soweit sie nicht durch die beantragte Stilllegungsgenehmigung ersetzt oder geändert werden.
– Restbetrieb, d. h. Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten, die zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und der Aktivitätsrückhaltung während der Stilllegung und des Abbaus von Anlagenteilen erforderlich sind und der Betrieb von Ersatzsystemen, sowie der Betrieb von Systemen und Komponenten, die für den Abbau benötigt werden, auf der Grundlage der bestehenden und weiter geltenden atomrechtlichen Genehmigungen, soweit sie nicht durch die beantragte Genehmigung in Teilen ersetzt oder geändert werden oder Regelungstatbestände enthalten, die für das beantragte Vorhaben nicht mehr relevant sind.
– Anpassungen des Betriebes und der Nutzung von Systemen, Komponenten und Räumen an den Stand des Abbaus.
– Errichtung und Einbringen von Systemen und Komponenten, die für den Abbau benötigt werden, sowie deren Nutzung und Betrieb.
– Durchführung der für den Restbetrieb und den Abbau von Anlagenteilen erforderlichen Arbeiten einschließlich des in diesem Zusammenhang stehenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen gemäß StrlSchV, in Ergänzung zu dem von den bestehenden Genehmigungen erfassten Umgang mit radioaktiven Stoffen.
– Die Nutzung externer Entsorgungsdienstleistungen an anderen Standorten unter den dort geltenden Genehmigungen.
– Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft mit bis zu folgenden Grenzwerten für die Ableitungen:
– Radioaktive Aerosole: innerhalb eines Kalenderjahres 9,25 E 9 Bq innerhalb von 26 aufeinanderfolgenden Wochen 4,63 E 9 Bq innerhalb von einer Woche (7 Tage) 6,5 E 8 Bq
– Radioaktive Gase: innerhalb eines Kalenderjahres 2,0 E 13 Bq innerhalb von zwei Quartalen 1,0 E 13 Bq

Anmerkung:
Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser bleibt vorerst unverändert. Sie ist in der geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis geregelt und wird an den Abbaufortschritt angepasst.
– Nutzungsänderung, d. h. Freiräumen, Einrichtung und Nutzung von Raumbereichen, z. B. für den Betrieb von Anlagen zum Abbau und zur weiteren Bearbeitung von Reststoffen innerhalb des Kontrollbereiches.
– Den Ausbau und die Einrichtung von Transportwegen für den Transport von Material und zur Vereinfachung der Begehungsmöglichkeiten und die damit zusammenhängenden Änderungen der Anlage.

2. Den Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen,
AbbauPhase 1. Der Umfang des Abbaus umfasst neben nicht kontaminierten auch kontaminierte und aktivierte Anlagenteile im Kontrollbereich, z. B. auch die Reaktordruckbehälter-Einbauten, sowie andere atomrechtlich genehmigte Anlagenteile, eine nähere Konkretisierung des Umfangs erfolgt nachfolgend im Verfahren.
Weiterhin gehören zu den zum Abbau beantragten Anlagenteilen diejenigen, die im Rahmen der Nutzungsänderungen und beim Ausbau der Transportwege abgebaut werden müssen und nicht mehr für den Restbetrieb benötigt werden.
Außerdem unterfallen dem beantragten Abbau auch die Systeme und Komponenten, die auf der Grundlage der mit diesem Antrag beantragten Genehmigung für die Durchführung des Abbaus errichtet wurden und nicht mehr benötigt werden.
Der Abbau soll dabei mit noch in der Anlage KKU vorhandenen Brennelementen beginnen.
Die Stilllegung des KKU sowie der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist zuständige Genehmigungsbehörde.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 3 a und 3 b i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG vom 24.2.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.7.2013 (BGBI. I S. 2749), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 2 a AtG ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Diese umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt:
– der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 4. 5. 2012,
– der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG (Erweiterung) vom 20.12. 2013,
– der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) und Betrieb des Lagers für radioaktive Abfälle Unterweser (LUnA)“ (Stand 18. 6. 2015),
– die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) und Betrieb des Lagers für radioaktive Abfälle Unterweser (LUnA)“ (Stand: Juni 2015),
– die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) und Errichtung und Betrieb des Lagers Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA)“, ERM GmbH (Stand: 25. 6. 2015),
– die Umweltauswirkungen beim konventionellen Abbruch „Betrachtung der Umweltauswirkungen beim konventionellen Abbruch der Gebäude des Kernkraftwerkes Unterweser“ ERM GmbH (Stand: 19.6.2015),
– die Artenschutzfachliche Betrachtung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) und Errichtung und Betrieb des Lagers Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA)“, ERM GmbH (Stand: 22. 6. 2015),
– die Natura 2000Verträglichkeitsprognose „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Unterweser (KKU) und Errichtung und Betrieb des Lagers Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA)“, ERM GmbH (Stand: 22. 6. 2015),
– das Artprotokoll Kleiner Wasserfrosch,
– das Artprotokoll Brutvögel,
– das Artprotokoll Fledermaus,
– das Artprotokoll Zauneidechse.

Über die ausgelegten Unterlagen hinaus wurden Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5, 6 und 8 AtVfV sowie weitere ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Die Anträge und die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 19 b AtVfV liegen in der Zeit vom 1.10.2015 bis einschließlich 30.11.2015 im Dienstgebäude
– des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, montags bis donnerstags 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr, freitags 7 bis 12 Uhr,
– des Landkreises Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, Zimmer 405 (4. Stock), montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr,
– der Gemeinde Stadland, Rathaus Rodenkirchen, Am Markt 1, 26935 Stadland, Raum 24, montags bis freitags 8 bis 12 Uhr, montags und dienstags 13 bis 16 Uhr, mittwochs 13 bis 15 Uhr und donnerstags 13 bis 17 Uhr,
– der Stadt Nordenham, Walther-Rathenau-Straße 25, 26954 Nordenham, Zimmer 77, montags bis freitags 8 bis 12.30 Uhr, montags und donnerstags 14 bis 17 Uhr, dienstags und mittwochs 13.30 bis 15.30 Uhr,
– der Gemeinde Loxstedt, Am Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, im Rathaus, Fachbereich Bauservice, ZimmerNr. 021, montags und donnerstags 8.30 bis 16 Uhr, dienstags 8.30 bis 18 Uhr, mittwochs und freitags 8.30 bis 13 Uhr,
– der Gemeinde Hagen im Bremischen, Amtsplatz 3, 27628 Hagen im Bremischen, Sitzungszimmer des Fachbereichs 3 der Gemeindeverwaltung, montags bis freitags 8 bis 12 Uhr, donnerstags 14 bis 18 Uhr,
zur Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen gesonderten Termin zu vereinbaren. Die Unterlagen sind im Internet unter folgender Adresse verfügbar: http://www.umwelt.niedersachsen.de/atomaufsicht/kernkraftwerke/unterweser/
Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können.
Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. des SigG vom 16.5.2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154), zu versehen und an die folgende Adresse zu richten:
E i n w e n d u n g e n _ K K U @mu.niedersachsen.de
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gemäß den §§ 8 ff. AtVfV mündlich erörtern (Erörterungstermin). Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird in gleicher Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht.
Gemäß § 15 Abs. 3 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die E.ON Kernkraft GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerkes Unterweser — genannt: Lager Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA) — separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV vom 20.7.2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010), gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

Quelle: NORDSEE-ZEITUNG vom 23.09.2015

Ein Kommentar

  1. Und der ganze radioaktiv verseuchte Bauschutt soll dann in der geplanten Deponie Driftsethe landen. Das muß verhindert werden!!!

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