BI Driftsethe

Bürger-Initiative gegen die Bauschuttdeponie in Driftsethe

Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Daniela Behrens (SPD)

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Bauschuttdeponien in Niedersachsen: Sieht die Landesregierung Bedarf für die Einrichtung von neuen Deponien?

An einigen Orten in Niedersachsen gibt es Diskussionen um die Neueröffnung von Boden- und Bauschuttdeponien. Denn aufgrund der abgelaufenen Übergangsfristen in der Abfallablagerungsverordnung kam es in Niedersachsen zur Schließung zahlreicher öffentlich zugänglicher Deponien, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befanden. Dies betraf zum 1. Juni 2005 diejenigen Deponien der Klasse II, die nicht alle bis dahin zu erfüllenden Anforderungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall einhielten oder in Zusammenhang mit dem Verbot der Ablagerung von Ab-fällen mit hohem organischem Anteil geschlossen werden mussten. Zum Stichtag 15. Juli 2009 betrafen weitere Schließungen maßgeblich die Deponien der Klasse I sowie in Einzelfällen auch Deponien der Klasse II, die jeweils nicht alle Anforderungen der EU-Deponierichtlinie erfüllten. Seit dem 15. Juli 2009 stehen in Niedersachsen nun noch 28 Deponien der Klassen I und II zur Verfügung.

Im aktuellen Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Niedersachsen werden die noch vorhandenen Deponien und deren Kapazitäten für das Land als ausreichend bezeichnet. Über das Stichdatum 15. Juli 2009 hinaus werden in Niedersachsen 19 Deponien der Klasse II betrieben. Die Standorte sind über ganz Niedersachsen verteilt und verfügen insgesamt über eine erhebliche Restkapazität von ca. 18 Millionen Mg (Megagramm). Problematisiert werden jedoch die regional nicht gleichmäßig verteilten Deponien der Klasse I. Für diese Abfälle macht der Entwurf regional einen Bedarf an zusätzlichen Deponiekapazitäten aus. Im Entwurf heißt es: „Da nach jetzigem Stand nur wenige und regional nicht gleichmäßig verteilte Deponien der Klasse I in Niedersachsen vorhanden und genehmigt sind, ist zur Sicherstellung kostenmäßig angemessener Entsorgungsmöglichkeiten für diese Abfälle regional der Bedarf an zusätzlichen Deponiekapazitäten erkennbar.“

Im Landkreis Cuxhaven ist z. B. eine Bauschuttdeponie, die vom Kreis betrieben wurde, geschlossen worden. Als Grund wurden der mangelnde Bedarf und die hohen Kosten eines Weiterbetriebs angegeben. Nun gibt es ein privates Unternehmen, welches ein noch als Sandgrube betriebenes Areal nutzen möchte, um eine Bauschuttdeponie einzurichten. Die betreffende Samtgemeinde, die Kommunalpolitik und Bürgerinitiativen sprechen sich gegen eine solche Einrichtung aus.

Ich frage die Landesregierung:
1. Inwieweit gibt es nach Einschätzung der Landesregierung einen Bedarf zur Einrichtung einer Bauschuttdeponie der Klasse I im nordwestlichen Bereich Niedersachsens, und, wenn ja, wo sollte eine solche Deponie eingerichtet werden, um den regionalen Bedarf abzudecken?
2. Inwiefern ist ein Landkreis verpflichtet, für sein Kreisgebiet Vorzugsflächen zur Einrichtung ei-ner Deponie der Klasse I auszuweisen bzw. zu ermitteln und, wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
3. Inwieweit hat sich die Landesregierung mit den Plänen zur Einrichtung einer Deponie in der Samtgemeinde Hagen/Landkreis Cuxhaven befasst, und wie sieht sie in diesem Zusammen-hang den Bedarf und die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Deponie?

Antwort des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 21 der Abgeordneten Behrens (SPD)
Bauschuttdeponien in Niedersachsen: Sieht die Landesregierung Bedarf für die Errichtung von neuen Deponien?

Vorbemerkungen:
Der Bestand an öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II ist im Entwurf des Abfallwirtschafts-planes Niedersachsen – Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle – dargestellt und den zu erwartenden Ablagerungsmassen gegenüber gestellt. Der Bestand an Deponien in Niedersachsen hat sich vermindert, nachdem zu den Stichdaten 01. Juni 2005 und 15. Juli 2009 diejenigen Deponien stillgelegt worden sind, die die jeweils geforderten Anforderungen der früheren Abfallablagerungsverordnung nicht voll-ständig einhielten.
Nach dem 15. Juli 2009 werden an öffentlich zugänglichen Deponien in Niedersachsen noch 19 Deponien der Klasse II, acht Deponien der Klasse I sowie die Massenabfalldeponie Alversdorf betrieben. Bei der De-ponieklasse II steht einer Restkapazität von geschätzt 18,0 Millionen Megagramm (Mg) eine Ablagerungs-masse von ca. 0,56 Millionen Mg pro Jahr gegenüber. Bei der Deponieklasse I beträgt die Restkapazität ca. 5,2 Millionen Mg und die jährliche Ablagerungsmasse ca. 1,02 Millionen Mg pro Jahr.

Der Bestand an Deponien der Klasse II ist aufgrund der o. g. Relation auch langfristig als auskömmlich an-zusehen. Demgegenüber ist für Deponien der Klasse I regional der Bedarf für künftige Anschlusskapazitäten gegeben, zumal die vorhandenen Deponiestandorte der Klasse I nicht gleichmäßig über das Land verteilt sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:
Im Nordwesten Niedersachsens sowie im Bremer Umland werden mit Ausnahme eines in absehbarer Zeit verfüllten Deponieabschnitts auf der Zentraldeponie des Landkreises Rotenburg/Wümme zurzeit keine Deponien der Klasse I betrieben. Dies hat private Investoren dazu veranlasst, Planungen für entsprechende Deponiestandorte auf den Weg zu bringen. Aus Sicht dieser Marktbeteiligten besteht ein konkreter Bedarf an Ablagerungskapazität für nicht verwertbare mineralische Abfällen aus der Bauwirtschaft. Diese Erwartung deckt sich mit den Rahmendaten aus dem Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen (Entwurf), die einen entsprechenden grundsätzlichen Bedarf aufzeigen. Im Abfallwirtschaftsplan sind keine verbindlichen Standorte für künftige Deponien ausgewiesen. Die Eignung eines Standortes sowie der konkrete Bedarf wird in jedem Ein-zelfall in dem dafür vorgesehenen Zulassungsverfahren geprüft.

Zu 2:
Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausweisung entsprechender Deponiestandorte durch die Landkreise be-steht nicht. Die Landkreise sind aber im Rahmen ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht nur für die Entsorgung der Abfälle aus Haushaltungen verpflichtet, sondern grundsätzlich auch zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen (§ 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Die Pflicht in Bezug auf die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen kann unter anderem entfallen, wenn deren Entsorgung anderweitig durch Dritte sichergestellt ist. Eine von vornherein gegen die Projektierung von entsprechenden Entsorgungsanlagen gerichtete Regionalplanung stünde im Widerspruch zu diesem gesetzlichen Auftrag.

Zu 3:
Dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz sind die Planungen eines privaten Investors zur Einrichtung einer Deponie in der Samtgemeinde Hagen bekannt. Die Planung betrifft ein potentielles Einzugsgebiet, für das ein Bedarf an entsprechenden Deponiekapazitäten der Klasse I nach den Rahmendaten des Abfallwirtschaftsplanes (Entwurf) erkennbar ist. Hiervon unbenommen ist die Prüfung des Einzelvorhabens dem gesetzlich vorgegeben Zulassungsverfahren vorbehalten. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.

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