BI Driftsethe

Bürger-Initiative gegen die Bauschuttdeponie in Driftsethe

Das Umweltinformationsgesetz (UIG)

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Tipps für Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

Viele Bürger wissen nicht, dass es bereits seit 1993 auf Grundlage einer Europaweitgültigen Richtlinie möglich ist, umweltbezogene Daten und Informationen von Behörden und Verwaltungen abzufragen. Dies macht es leichter, Hintergründe von Planungen in ihrer Nähe kritisch zu hinterfragen. Über unsere nachfolgenden Tipps möchten wir sie ermutigen ihre Rechte auch zu nutzen, um diese Informationen von Behörden sachgerecht abzufragen. Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Das Umweltinformationsgesetz, abgekürzt UIG (umgesetzte EG-Richtlinie 90 / 313 EWG), ist in der BRD seit 1994 (Neufassung 2005) in Kraft. Das Gesetz garantiert jeder Person den freien Zugang zu Information über die Umwelt, die bei allen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Europa vorhanden sind. Ein Antrag für den Erhalt von Daten und Informationen muss von Ihnen nicht begründet werden. Sie als Antragsteller können die Form der Informationsübermittlung frei wählen. (z.B. Fotokopien, Akteneinsicht, elektronische Daten, abrufbare digitalisierte Internet-Daten usw.)

Hinweise zum Vorgehen:
Durch vorherige telefonische Anfrage klären Sie, bei welcher Behörde die gewünschten Informationen vorhanden sind. Behörden sind verpflichtet, Ihnen bei der Suche nach den gesuchten Informationen und Daten behilflich zu sein. Wenn möglich, soll das Amt / Behörde Ihnen den Bezugsort nennen, bei denen die gewünschten Daten oder Informationen vorhanden sind. Erfragen Sie bitte unbedingt, in welcher Form die Informationen dort vorliegen. Ihren Antrag stellen Sie unter Berufung auf das UIG. Die gewünschten Daten und Informationen sollten möglichst genau von Ihnen benannt und die Art der Auskunft angeben werden. (Kopien, Akteneinsicht oder Computerdatei) Je nach Gewicht Ihrer Anfrage, sollten Sie Ihren Antrag möglichst per Einschreiben abschicken. (falls es Streit um die Antwortfrist von 1-Monat geben sollte, haben Sie einen Beleg mit Antragsdatum in den Händen) Eine Begründung, wofür die Daten und Informationen von Ihnen gebraucht werden, ist ausdrücklich nicht erforderlich. Sachbearbeiter sind jedoch wesentlich kooperativer, wenn man Ihnen kurz erklärt, warum man sich für bestimmte Daten interessiert. In Ihrem Antrag sollten Sie vorsichtshalber um Weiterleitung an die richtige Auskunftsstelle bitten. Damit vermeiden sie ein Hin- und Herschieben zwischen den Ämtern. Bei Weiterleitung an andere Behörden sollten sie um eine kurze Benachrichtigung bitten. Geben Sie unbedingt in Ihrem Antrag eine Gebührenhöhe an, ab der man vor einer Sachbearbeitung Sie in jedem Fall benachrichtigt sollte. (z.B. Rücksprache ab einer Summe von 50 Euro; – ab einer Summe von 250 Euro müssen Antragsteller automatisch gefragt werden) Falls das Amt / Behörde Ihnen sehr hohe Gebühren ankündigt, sollten Sie unbedingt nachfragen, ob es auch andere Lösungen gibt. (z.B. Akteneinsicht, statt Farbkopien alternativ nur S-W-Kopien, oder eine weitere Eingrenzung der Fragestellung und damit der abgefragten Daten. (Kosten werden nach dem Länder- Gebührenkostengesetz festgelegt; bei Bundesbehörden liegt die Gebührenobergrenze bei 511 Euro)

Bei Schwierigkeiten:
Falls Sie von der angeschriebenen Behörde nach 1 Monat keine Antwort auf Ihren Antrag erhielten, erinnern Sie das Amt schriftlich an die gesetzliche vorgeschriebene Antwortfrist oder drohen Sie mit einer Klage. Falls nach weiteren 7 Tagen immer noch nichts passiert, holen Sie rechtliche Beratung ein (Klageerwägung). Im Regelfall verlieren Behörden den Rechtsstreit, wenn sie ohne Angabe von Gründen die Frist verstreichen lassen. Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen die Behörden die Gebühren des Verfahrens selber tragen.

Eine Auskunft ablehnen kann die Behörde u.a. bei: Erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit, (Bundeswehr, Staatssicherheit) persönlichem Datenschutz, möglichem Verrat von Geschäftsgeheimnissen privater Firmen. Der genaue Wortlaut des Gesetzes ist im Internet als Download über die Pdf-Datei zu finden unter:
http://bundesrecht.juris.de/uig_2005/BJNR370410004.html#BJ

Quelle: Umweltnetzwerk – Büro für Umweltfragen

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